Portrait von Christine Lambrecht
Christine Lambrecht
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Christine Lambrecht zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Manuela H. •

Frage an Christine Lambrecht von Manuela H. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Lambrecht,
für mich ist wichtig, welche Auswirkungen das künftige Unterhaltsrecht rückwirkend haben könnte.

Mein Mann hat aus einer früheren Beziehung (unverheiratet) 2 Kinder im Alter von 8 und 10 für die er unterhaltspflichtig ist. Die Mutter war seither nie wieder berufstätig, hat 2 weitere Kleinkinder (2 J. + 4 Wochen) von deren Vater sie inzwischen auch wieder getrennt ist (unverheiratet).

Mein Mann und ich haben 2 gemeinsame Kinder (2 + 4 J), wir sind verheiratet und beide berufstätig, er Vollzeit, ich Teilzeit (65%).

Könnte mein Mann durch das künftige Unterhaltsrecht wiederum zum Unterhalt für seine frühere Lebenspartnerin herangezogen werden?
Vielen Dank für Ihre Information

Portrait von Christine Lambrecht
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Hörbe,

wie Sie sicherlich schon erfahren haben, ist die Verabschiedung der Unterhaltsreform durch den Deutschen Bundestag noch einmal verschoben worden. Diese war ursprünglich für Ende Mai geplant. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2007 ist die Reform aber neu zu beraten. Das Gericht hatte entschieden, dass die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder nach dem jetzigen Recht des BGB verfassungswidrig ist. Eltern von ehelichen und nichtehelichen Kindern sind daher gleich zu behandeln, soweit es um den Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern geht. Denn für die Frage, wie lange Kinder betreut werden, kommt es nicht darauf an, ob die Eltern verheiratet waren. Gegenwärtig ist aber noch offen, wann die abschließenden Beratungen des Deutschen Bundestages stattfinden werden und wann das Gesetz in Kraft treten kann. Sicherlich ist aber eine Regelung zu treffen, die den Gerichten eine sachgemäße Entscheidung im Einzelfall ermöglicht. Die Dauer, für die der Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern zu zahlen ist, wird sich aber sicherlich nach den Belangen des Kindes, wie etwa die Belastung durch die Trennung der Eltern, den Betreuungsmöglichkeiten und nach der Arbeitsmarktsituation richten.

Mit freundlichen Grüßen
Christine Lambrecht, MdB