Sehr geehrter Cem Berg, warum ist es nicht möglich in der Allensteiner Straße Tempo 30 einzuführen? Wir als Anwohner sind genervt von der Geschwindigkeit mit der viele hier durchrasen.
Auch durch das nahegelegene Olympiazentrum plus Schwimmbad, sind viele Kinder von der U-Bahn Gartenstadt unterwegs. Es wurde mal erwähnt wegen der Busse könne man das nicht machen , für die 300 Meterstrecke solle es trotzdem möglich sein.
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Mit besten Grüßen
Rolf H.

Sehr geehrter Herr H.,
vielen für Ihre E-Mail und Ihre Hinweise zur Verkehrssituation in der Allensteiner Straße.
Die Allensteiner Straße war auch schon Thema in der Bezirksversammlung Wandsbek. Für die Umsetzung von Tempo 30 gelten rechtliche Voraussetzungen. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) sehen Tempo 30-Strecken in zwei Fällen vor:
- Flächenhafte Tempo‑30-Zone, z. B. in Wohngebieten.
- Streckenbezogene Tempo‑30-Regelung, wenn eine besondere Gefahrenlage vorliegt (§ 45 Abs. 9 StVO).
Für beide Optionen muss geprüft werden, ob der öffentliche Verkehrsfluss (z. B. Busse, Rettungsfahrzeuge) beeinträchtigt würde oder ob die Gefahrenlage signifikant über dem Durchschnitt liegt.
Wie bereits erwähnt, war die Allensteiner Straße bereits Thema in der Bezirksversammlung Wandsbek. Die Sachlage gestaltet sich wie folgt:
In einer offiziellen Prüfung (Drs. 21‑7023 vom 11. Mai 2023) ließ das Bezirksamt Wandsbek die Einführung von Tempo 30 in der Allensteiner und Tilsiter Straße untersuchen. Das Ergebnis war:
- Keine besondere Unfalllage in den letzten drei Jahren.
- Kein Vorliegen einer Gefahrenlage, die eine Geschwindigkeitsreduktion rechtfertigen würde
- Existenz von benutzungspflichtigen Radstreifen, die bei Tempo‑30-Strecken zurückgebaut werden müssten
- Die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 und die Anordnung von VZ 206 ist aufgrund der fehlenden Erforderlichkeit rechtlich nicht zulässig.
Nach geltender Hamburger Richtlinie (siehe u. a. Drs. 21‑7023) wird Tempo 30 grundsätzlich nicht eingeführt, wenn eine Buslinie die Strecke mehr als sechs Mal pro Stunde befährt. Die Buslinie 118 selbst ist laut Prüfung nicht der alleinige Hinderungsgrund – vielmehr fehlt, wie erwähnt, die erforderliche Gefährdungssituation.
Auch für Ihre gewünschte Teilstrecke gilt: Die generellen Prüfanforderungen bleiben gleich – Entfernung der Radstreifen, Nachweis einer besonderen Gefahrenlage (auch über lärm‑ bzw. geschwindigkeitsbedingte Belastungen) sowie die abgestimmte Verkehrsplanung durch BVM und Behörde müssen erfüllt sein.
Festzuhalten ist daher:
Rechtlich ist Tempo 30 nur möglich, wenn eine erhebliche Gefahrenlage oder eine einer flächenhaften Zone zugrunde liegende Verkehrsplanung vorliegt. Die bisherigen Prüfungen kamen ohne diese Voraussetzungen aus, weshalb die Einführung abgelehnt wurde.
Bei weiteren Fragen oder Anliegen melden Sie sich gerne bei mir.
Mit freundlichen Grüßen
Cem Berk
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Cem Berk
Abgeordneter der Hamburgischen Bürgerschaft
Wahlkreis Tonndorf, Jenfeld, Marienthal, Eilbek, Wandsbek
SPD-Fraktion Hamburg
015123484696