Wie bewerten Sie diese aktuelle Schutzlücke zu Lasten unbeteiligter Dritter?
Sehr geehrter Herr Müller,
nach der aktuellen Rechtslage (§ 828 BGB) haften Kinder unter sieben Jahren (im Straßenverkehr unter zehn Jahren) nicht für verursachte Schäden. Da eine Haftung der Eltern gemäß § 832 BGB zudem nur bei einer nachweislichen Verletzung der Aufsichtspflicht eintritt, bleiben Geschädigte im Alltag oft auf ihren Kosten sitzen.
Planen Sie oder Ihre Fraktion in dieser Legislaturperiode eine Gesetzesinitiative im Rechtsausschuss, um das Verursacherprinzip zu stärken und die Haftungsregeln so anzupassen, dass Eltern bzw. deren Haftpflichtversicherungen grundsätzlich für durch Kinder verursachte Sachschäden aufkommen müssen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrte Frau A.,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an der aktuellen rechtlichen Lage zur Haftung von Kindern und deren Eltern im Zusammenhang mit durch Kinder verursachten Schäden.
Die Frage, ob Eltern grundsätzlich für durch ihre Kinder verursachte Sachschäden haften sollten, ist in der Tat ein Thema, das regelmäßig in der öffentlichen Diskussion steht. Die derzeitige Rechtslage, insbesondere § 828 BGB, stellt sicher, dass Kinder unter sieben Jahren grundsätzlich nicht für Schäden haften, die sie verursachen. Diese Regelung basiert auf der Einschätzung, dass Kinder in diesem Alter noch nicht über die erforderliche Einsichtsfähigkeit und das Verantwortungsbewusstsein verfügen, um die Folgen ihres Handelns in vollem Umfang zu verstehen.
Die Haftung der Eltern gemäß § 832 BGB tritt nur dann ein, wenn eine nachweisbare Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. Hierbei handelt es sich um eine ausgewogene Lösung, die sowohl den Schutz von Kindern als auch den Schutz von Geschädigten berücksichtigt. Eine pauschale Haftung der Eltern, unabhängig von einer möglichen Aufsichtspflichtverletzung, würde zu einer erheblichen Belastung für Familien führen, insbesondere wenn Kinder im Alltag unabsichtlich Schäden verursachen.
Als Unionsfraktion sind wir grundsätzlich der Ansicht, dass der Schutz von Geschädigten wichtig ist, jedoch auch die Rechte der Familien gewahrt bleiben müssen. In der aktuellen Legislaturperiode haben wir keine Gesetzesinitiative geplant, die eine allgemeine Haftung der Eltern für durch ihre Kinder verursachte Sachschäden einführt. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen bilden aus unserer Sicht ein ausgewogenes System, das sowohl der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern als auch den berechtigten Interessen der Geschädigten Rechnung trägt.
Ich hoffe, diese Erläuterungen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Müller

