Wie bewerten Sie diese aktuelle Schutzlücke zu Lasten unbeteiligter Dritter?
Sehr geehrter Herr Müller,
nach der aktuellen Rechtslage (§ 828 BGB) haften Kinder unter sieben Jahren (im Straßenverkehr unter zehn Jahren) nicht für verursachte Schäden. Da eine Haftung der Eltern gemäß § 832 BGB zudem nur bei einer nachweislichen Verletzung der Aufsichtspflicht eintritt, bleiben Geschädigte im Alltag oft auf ihren Kosten sitzen.
Planen Sie oder Ihre Fraktion in dieser Legislaturperiode eine Gesetzesinitiative im Rechtsausschuss, um das Verursacherprinzip zu stärken und die Haftungsregeln so anzupassen, dass Eltern bzw. deren Haftpflichtversicherungen grundsätzlich für durch Kinder verursachte Sachschäden aufkommen müssen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.

