Portrait von Carina Gödecke
Carina Gödecke
SPD
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Carina Gödecke zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von William W. •

Frage an Carina Gödecke von William W. bezüglich Staat und Verwaltung

Sehr geehrte Frau Gödecke,
zur Drucksache 17/2392 und der damit verbundenen Anhörung von Sachverständigen vom 17. Januar 2019 im Hauptausschuss, können Sie mir da bitte nennen welche Fraktion oder Abgeordnete jeweils welche der gehörten Gutachter*innen, oder Vertreter der Gutachter*innen vorgeschlagen haben?
Gibt es Kriterien wonach Sachverständige eingeladen werden dürfen? Was qualifiziert die eingelade/n Sachverständige dazu im Landtag bzw Hauptausschuss in der Sache angehört zu werden?
Freue mich auf eine ausführlich Antwort zu dieser Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen
W. W.

Portrait von Carina Gödecke
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Weizmann,

da Sie sich über Abgeordnetenwatch sowohl an meine Kollegin Frau Abgeordnete Elisabeth Müller-Witt als auch an mich gewendet haben, haben wir unsere Antwort miteinander abgeglichen:

Bezüglich der Anhörung zur Vorlage 17/2392 hatten die Fraktionen in der Sitzung des Hauptausschusses vom 7.6.2018 sich einvernehmlich darauf geeinigt, dass ein/e Sachverständige/r pro Fraktion benannt werden soll.

Es liegt in der Verantwortung der einzelnen Fraktionen ihre/n Sachverständige/n zu benennen. Vor der Anhörung wird dann lediglich das Tableau der Sachverständigen den Ausschussmitgliedern übermittelt. Welche Fraktion welchen Sachverständigen benannt hat, ist dem Tableau nicht zu entnehmen. Daher kennen wir nur unseren eigenen Sachverständigen, wissen aber nicht wer von wem benannt wurde. Unsere Vorbereitung auf die Anhörung beruht auf den eingereichten Stellungnahmen der Sachverständigen. Die SPD-Fraktion hatte für die Anhörung zur Vorlage 17/2392 Prof. Wittreck benannt. Zu den anderen Sachverständigen kann ich aus den oben aufgeführten Gründen keine Angaben machen.

Zu Ihrer Frage, ob es Kriterien gibt, nach denen Sachverständige eingeladen werden dürfen: §57 der Geschäftsordnung des Landtages regelt das Instrument der Anhörung. Absatz 1 von §57 besagt, „jeder Ausschuss kann im Rahmen seines Geschäftsbereichs beschließen, Sachverständige oder andere Personen, insbesondere Vertreterinnen bzw. Vertreter betroffener Interessen anzuhören.“ Weitere Spezifizierungen zu den Sachverständigen gibt es nicht.

Bezüglich Ihrer weiteren Frage, was die Sachverständigen dazu qualifiziert, im Landtag bzw. Hauptausschuss in der Sache angehört zu werden, liegt dies in der Bewertung der Fraktion, die diese/n Sachverständige/n benannt hat.

Im Falle des von Ihnen angesprochen Antrags hat meine Fraktion sich bewusst für einen Sachverständigen mit einer entsprechenden juristischen Expertise entschieden, da dieser Antrag zwar eine Weltanschauungsgemeinschaft betrifft, die Entscheidung aber eine juristische Frage ist.

Mit freundlichen Grüßen
Carina Gödecke MdL