
(...) Das ministerielle Weisungsrecht steht ausschließlich den Justizministerinnen und Justizminister zu, nicht aber sonstigen Kabinettsmitgliedern oder gar dritten Personen. Die mit dem ministeriellen Weisungsrecht verbundene Verantwortung gegenüber dem Parlament gehört ebenso zu den rechtsstaatlichen Errungenschaften der Bundesrepublik Deutschland wie die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter aus guten Gründen ein Eckpfeiler in unserer rechtsstaatlichen Demokratie ist. Die von Ihnen vielleicht auch gemeinte Immunität von Abgeordneten ist von Artikel 46 des Grundgesetzes vorgegeben und bedeutet, dass ein Abgeordneter wegen einer Straftat nur mit der - in der Praxis regelmäßig erteilten - Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden darf. (...)