
(...) Wenn Sie den ganzen Dialog lesen, sehen Sie zudem, dass über die Höhe des Selbstbehaltes diskutiert wurde. In der Leitlinie eines Gerichts wurde danach differenziert, ob das Einkommen des Unterhaltspflichtigen aus eigener Erwerbstätigkeit stammt oder nicht. Deshalb halte ich die Frage für legitim, ob der in der Leitlinie des Oberlandesgerichts ausgewiesene geringere Betrag oder der normale Selbstbehalt in Höhe von 1300 Euro in dem Fall eines im Vorruhestand befindlichen Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist. (...)