(...) Der Rahmenbeschluss hat unter anderem den Zweck, die Kinderpornographie zu bekämpfen (unter Kindern versteht er, wie schon das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Personen unter achtzehn Jahren). Ich kann Ihrer Auffassung, dass die Strafbarkeit von Jugendpornographie ein "Eigentor" für die Bekämpfung von Kinderpornographie ist, auch nicht teilen. Im Gegenteil sehe ich zumindest den Vorteil für die Zukunft, dass Verbreitung, Erwerb und Besitz pornographischen Materials, bei dem zweifelhaft ist, ob es sich um Kinderpornographie handelt (weil nach dem äußeren Anschein nicht zweifelsfrei ist, ob es sich um unter oder knapp über vierzehnjährige Personen handelt) nunmehr eindeutig strafbar ist. (...)