
(...) Das Bundesverfassungsgericht hat in der von Ihnen zitierten Entscheidung auch ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber unbenommen ist, einen geschiedenen Elternteil wegen des Schutzes der Ehe unterhaltsrechtlich besser zu stellen. Entsprechend sieht das neue Unterhaltsrecht vor, dass sich der Betreuungsunterhalt zusätzlich "unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe" verlängern kann (§ 1570 Abs. 2 BGB). (...)