
(...) bei dem Begriff des "Kindeswohls" handelt es sich um einen sogenannten "unbestimmten Rechtsbegriff". Eine abstrakte Definition dieses Begriffes gibt es nicht, vielmehr muss der Begriff des "Kindeswohls" bei der Rechtsanwendung im Einzelfall anhand der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ausgefüllt werden. Der Gesetzgeber kann die vielfältigen denkbaren Fallkonstellationen nicht alle vorhersehen und regeln, auch müssen die jeweils aktuellen Erkenntnisse aus den außerjuristischen Wissenschaften (zum Beispiel Pädagogik, Psychologie) Eingang in die Rechtsanwendung finden. (...)