
(...) Weiter sind Fälle strafbewehrt, in denen ein Kind gegen den Willen des oder der Sorgeberechtigten ins Ausland verbracht werden soll oder im Ausland vorenthalten wird. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, auch die Kindesentziehung durch einen Angehörigen im Inland ohne den Einsatz von Nötigungsmitteln oder List unter Strafe zu stellen. Er wollte damit verhindern, dass Streitigkeiten geschiedener oder getrennt lebender Eltern um das gemeinsame Kind vermehrt zum Gegenstand von Strafverfahren werden, anders als oftmals bei Auslandsentführungen ist hier Schutz durch das Zivil- und Zivilprozessrecht zu erreichen. (...)