(...) Dass die Strafverfolgungsbehörden im Übrigen bei den Unternehmen zu Abrechnungszwecken gespeicherte Verkehrsdaten bei Straftaten von erheblicher Bedeutung und bei mittels Telekommunikation begangenen Straftaten erheben dürfen, entspricht bereits dem bisherigen – vom Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit nicht beanstandeten – Recht. Der Speicherungszweck der Abrechnung selbst ist im Telekommunikationsgesetz im Einzelnen geregelt, eine hiergegen verstoßende Speicherung ist bußgeldbewehrt. (...)
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