
(...) Allgemein gilt: Kosten von Mahnschreiben sind als Verzögerungsschaden dann erstattungsfähig, wenn nach Eintritt des Verzugs gemahnt wurde und die Mahnung eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung ist. Die Kosten der Erstmahnung, die den Verzug überhaupt erst begründet, können nicht verlangt werden. Allerdings kann man auch ohne Mahnung in Verzug geraten. (...)