Wird bei den E-Government-Förderprogrammen des Landes für Kommunen die Barrierefreiheit (BITV 2.0/EN 301 549) vor Auszahlung geprüft, oder genügt die Eigenerklärung des Empfängers?
Sehr geehrter Herr Weirauch, Barrierefreiheit öffentlicher Websites und Apps ist über BITV 2.0, L-BGG BW und EN 301 549 verpflichtend. Dennoch erfüllen viele mit Landesmitteln geförderte kommunale Online-Dienste und Verwaltungsportale diese Anforderungen nicht.
Mich interessiert, ob die nachgewiesene Barrierefreiheit eine geprüfte Bewilligungs-/Auszahlungsvoraussetzung ist – und falls ja, durch wen und mit welchem Verfahren sie vor Auszahlung konkret geprüft wird (nicht nur per Eigenerklärung).
Falls keine solche Prüfung besteht: Ist vorgesehen, sie – etwa im Zuge der laufenden Überarbeitung der Förderverfahren (FöBIS) – als verbindliche Nebenbestimmung aufzunehmen?

