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Bettina Hagedorn
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Frage von Gerhard R. •

Frage an Bettina Hagedorn von Gerhard R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Hagedorn,

es geht um den Datenschutz, um die Ankoppelung der Kirchensteuer an die Abgeltungssteuer und den Abzug durch die Banken.

Laut Reuters erklärte Minister Steinbrück nach der Sitzung der Arbeitsgruppe: Wir haben eine Lösung für die Kirchensteuer. Alle Steuerpflichtigen müssen den Banken eine Bescheinigung über ihre konfessionelle Bindung von ihrer Gemeinde oder ihrem Finanzamt vorlegen.

Was passiert, wenn Personen ohne Kirchensteuerpflicht die Bescheinigung nicht vorlegen? Wird - wie bei den Kirchensteuerpflichtigen - die Kirchensteuer von den Banken abgezogen? Falls ja: Personen, die nicht den Kirchensteuerkirchen angehören, dürfen nicht zur Offenbarung ihrer Weltanschauung gezwungen werden. Diese Forderung des Grundgesetzes hat hier Vorrang, weil es andere Möglichkeiten für die Erhebung der nichtstaatlichen Kirchensteuer gibt. Wenn es trotzdem zu der von Minister Steinbrück gewollten rechtswidrigen Regelung kommt und die Banken diese Regelung trotz der offensichtlichen Rechtswidrigkeit anwenden, muss über den Ausgang von Schadenersatzklagen(Zinsverluste) nicht spekuliert werden.

Bevor Sie von einer Einzelmeinung ausgehen, empfehle ich eine Anfrage beim Bund der Steuerzahler(NRW).

Wenn man eine rechtswidrige Regelung verhindern will, muss dies sehr frühzeitig geschehen.
Was werden Sie wann tun?

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth

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Sehr geehrter Herr Reth,

ich habe Ihre Frage über Abgeordnetenwatch.de erhalten und werde Ihnen dazu gern antworten. Da ich in meinem Büro derzeit zwei Krankheitsfälle habe und mein Büro erst wieder im Neuen Jahr besetzt sein wird, bitte ich um Verständnis, dass die Antwort erst Anfang Januar erfolgen kann.

Mit freundlichen Grüßen
Bettina Hagedorn

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Sehr geehrter Herr Reth,

vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Erhebung der Kirchensteuer auf die geplante Abgeltungssteuer für Kapitalerträge. Aufgrund mehrerer Krankheitsfälle in meinem Büro komme ich leider erst jetzt dazu, Ihnen zu antworten. Ich bitte Sie dies zu entschuldigen. Oberste Rechtsquelle für das Kirchensteuerrecht bildet Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit dem nach dieser Vorschrift weiter geltenden Artikel 137 Abs. 6 und 8 der Weimarer Reichsverfassung. Damit wird durch unsere Verfassung allen Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt werden, eine Steuerhoheit zugewiesen, welche die Kirchen berechtigt, aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Abgaben von ihren Mitgliedern zu erheben. Das so durch das Grundgesetz verliehene Recht der Steuererhebung schließt die Verpflichtung des Staates ein, die Vorraussetzung für die Steuererhebung durch den Erlass von Landesgesetzen zu schaffen. Hierzu gibt es in jedem Bundesland ein Kirchensteuergesetz, welches den Rahmen für die Erhebung der Kirchensteuer bildet. Durch Bezug auf § 51a des Einkommenssteuergesetzes wird in den Kirchensteuergesetzen der Länder die Erhebung der Kirchensteuergesetze in Abhängigkeit von der Höhe der Einkommenssteuer ermöglicht. Auf diesem Weg fließen bereits jetzt Einkünfte aus Kapitalvermögen über die veranlagte Einkommenssteuer in die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ein. Nach Einführung einer Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte würden diese Einkünfte sich nicht mehr auf die festzusetzende Einkommenssteuer und damit auf die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer auswirken. Die Steuerhoheit der Kirchen würde beschnitten. Es gilt nun einen Weg zu finden, der zusammen mit den Kirchensteuergesetzen der Länder über eine Öffnung des § 51a des Einkommenssteuergesetzes die Erhebung der Kirchensteuer nach landesrechtlichen Vorschriften auf die Abgeltungssteuer ermöglicht. Die hierzu möglichen Ausgestaltungen werden zurzeit vorbehaltlos geprüft. Die Bundesregierung strebt an, die Ergebnisse dieser Prüfung in einem Gesetzentwurf zur Unternehmenssteuerreform einzubetten. Sobald die Bundesregierung ihre Vorstellungen in einem solchen Entwurf konkret vorlegt, werden sie in den parlamentarischen Beratungen ausführlich von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages erörtert und geprüft werden können. Für weitergehende Informationen zu meiner politischen Arbeit und meinen Arbeitsschwerpunkten möchte ich Sie noch auf meine Homepage www.bettina-hagedorn.de aufmerksam machen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Bettina Hagedorn

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