Wie bewerten Sie es, dass beim Versorgungsausgleich (§ 37 Abs. 2 VersAusglG) eine Rentenkürzung auch dann dauerhaft bestehen bleibt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner bereits verstorben ist?
Sehr geehrter Herr Rützel,
beim Versorgungsausgleich bleibt die Rentenkürzung auch nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Ehepartners bestehen.
Damit entfällt aus meiner Sicht der ursprüngliche Zweck des Versorgungsausgleichs, nämlich die Absicherung beider Ehepartner.
In den Materialien zur Reform des Versorgungsausgleichs von 2009 konnte ich keine ausdrückliche Regelung für diesen Fall erkennen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich für mich die Frage, wie diese fortdauernde Rentenkürzung sachlich gerechtfertigt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich G.

