Wie bewerten Sie es, dass beim Versorgungsausgleich (§ 37 Abs. 2 VersAusglG) eine Rentenkürzung auch dann dauerhaft bestehen bleibt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner bereits verstorben ist?
Sehr geehrter Herr Rützel,
beim Versorgungsausgleich bleibt die Rentenkürzung auch nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Ehepartners bestehen.
Damit entfällt aus meiner Sicht der ursprüngliche Zweck des Versorgungsausgleichs, nämlich die Absicherung beider Ehepartner.
In den Materialien zur Reform des Versorgungsausgleichs von 2009 konnte ich keine ausdrückliche Regelung für diesen Fall erkennen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich für mich die Frage, wie diese fortdauernde Rentenkürzung sachlich gerechtfertigt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich G.
Sehr geehrter Herr G.,
ich verweise auf meine Antwort an Sie auf Ihre Anfrage über diese Plattform vom 22. Oktober 2025.
Darin habe ich erläutert, dass der Versorgungsausgleich keine Rentenkürzung darstellt, sondern eine Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche auf beide Partner.
Nach dem Versorgungsausgleich und der Scheidung liegt der umverteilte Rentenanspruch beim begünstigten Partner und kann auch nicht mehr zurückgeholt werden. Durch die Aufteilung ist er nicht mehr mit der Person verbunden, die ihn ursprünglich erwirtschaftet hat, sondern mit der Person, die den Anspruch beim Versorgungsausgleich zugesprochen bekommen hat. Eine Ausnahme ist, wie in meiner Antwort auf Ihre letzte Anfrage erwähnt, die Regelung nach § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz. Der Paragraph regelt die Möglichkeit, dass sich die scheidungsbedingte Kürzung der Altersrente rückgängig machen lässt, wenn der Ex-Partner stirbt, bevor er oder sie das Rentenalter erreicht hat oder der begünstigte Partner nicht mehr als 36 Monate lang die Rente ausgezahlt bekommen hat, die ursprünglich vom anderen Partner erwirtschaftet wurde.
Ansonsten bleibt es bei der beschriebenen Sachlage: Der Rentenanspruch ist beim Versorgungsausgleich auf die andere Person übergegangen. Das halte ich grundsätzlich auch für richtig: Andersherum erhält die geschiedene Person, die durch den Versorgungsausgleich profitiert hat, selbstverständlich auch nach dem Tod ihres Ex-Partners weiterhin den durch den Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanteil ausgezahlt – auch wenn der ursprüngliche Einzahler für diese Rente bereits verstorben ist. Das ist die andere Seite der Medaille.
Freundliche Grüße
Bernd Rützel

