(...) die Mitglieder des Deutschen Bundestages haben im Rahmen der Amtsausstattung gemäß § 12 Absatz 1 und 4 AbgG das Recht, den Fahrdienst des Deutschen Bundestages in Anspruch zu nehmen. Dieses Recht umfasst die Beförderung in Dienstkraftfahrzeugen in Berlin und zu den Berliner Flughäfen sowie gegen Kostenerstattung die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs und die Nutzung von Taxen in Berlin und zu den Berliner Flughäfen. (...)
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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