Wie erklärt sich, dass die Nachzahlung des Pflegekassenbeitrags für Rentner auf Grundlage der höheren Renten im Juli nach Rentenerhöhung erfolgte?
Sehr geehrte Frau Bas,
rund 22 Millionen Rentner mussten im Juli Pflegebeiträge nachzahlen; in Höhe von 1,2 Prozent ihrer Bruttorente. Viele Rentner haben davon jedoch nichts mitbekommen, weil die Nachzahlung zeitgleich in ihrer Rentenerhöhung versteckt war. Hintergrund ist der angehobene Pflegebeitrag zum 1. Januar von 3,4 auf 3,6 Prozent. Diesen höheren Pflegebeitrag zahlten schon alle Arbeitnehmer seit Jahresanfang – nicht aber die Rentner. Dabei ist es egal, ob man schon im Januar tatsächlich Rente bezogen hat oder erst im Juni als Neurentner dazugestoßen ist und die Monate vorher – also noch als Arbeitnehmer – bereits höhere Pflegebeiträge gezahlt hatte.
Diese pauschale Lösung ist ungerecht, denn die Nachzahlung der Pflegebeiträge erfolgte nicht auf der Grundlage der niedrigeren Renten Januar-Juni, sondern auf Basis der höheren Renten im Juli nach Rentenerhöhung!
Insofern auch die Frage, ob und in wie weit ein Ausgleich für die überhöht eingeforderten Beiträge geplant ist.

Sehr geehrte Frau U.-B.,
vielen Dank für Ihre Frage. Da Sie sich auf meine Aufgaben als Bundesministerin für Arbeit und Soziales beziehen, antworte ich Ihnen nicht in meiner Funktion als Abgeordnete, sondern als Mitglied der Bundesregierung.
In Ihrer Frage sprechen Sie die Anhebung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) an. Dabei kritisieren Sie, dass der Pflegeversicherungsbeitrag für Rentnerinnen und Rentner im Juli 2025 einmalig in Höhe von 4,8 Prozent erhoben und Ihre um 3,74 % erhöhte Rente ab dem 01. Juli 2025 bei der Berechnung zu Grunde gelegt wurde. In Abstimmung mit dem zuständigen Bundesministerium für Gesundheit erläutere ich Ihnen hierzu gerne den Hintergrund:
Mit der "Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025“ (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 – PBAV 2025) vom 20. Dezember 2024 wurde der Beitragssatz der Pflegeversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte von 3,4 auf 3,6 Prozent angehoben. Dies dient der mittelfristigen Finanzierung der Leistungen aus der SPV. Damit ändert sich grundsätzlich auch für Rentnerinnen und Rentner, die in der Pflegeversicherung pflichtversichert sind, die Höhe des aus der Rente zuzahlenden Beitrags zur Pflegeversicherung.
Die Umsetzung der Beitragssatzanhebung für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte auf Grundlage der Regelungen der oben genannten Verordnung nachgelagert im Juli 2025. Danach wurde der geänderte Beitragssatz von 3,6 Prozent erstmalig für Renten des Monats Juli 2025 berücksichtigt. Dies galt für alle betroffenen Renten, unabhängig vom Zeitpunkt des Rentenbeginns. Aufgrund der nachgelagerten Umsetzung der Beitragssatzanhebung wurde bei einem Rentenbeginn vor Juli 2025 aus den Renten für den Monat Juli 2025 einmalig ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 1,2 Prozent erhoben. Somit betrug der Beitragssatz im Juli 2025 insgesamt einmalig 4,8 Prozent. Damit wurde die Beitragssatzanpassung für die Monate Januar bis Juni 2025 pauschal abgegolten. Da alle Rentnerinnen und Rentner in Deutschland im Juli eine Erhöhung ihrer Renten um 3,74 Prozent erhalten haben, kann sich daraus eine geringe Abweichung ergeben (bei einer monatlichen Rente von 1.000 EUR wären dies einmalig 45 Cent).
Diese Vorgehensweise trägt dem Umstand Rechnung, dass die Deutsche Rentenversicherung eine Anpassung für die rund 22 Millionen Renten, die hiervon betroffen sind, nur in einem automatisierten Auszahlungs- und Bescheidverfahren vornehmen konnte. Eine Beitragssatzanhebung mit differenzierten Beitragssatzhöhen war aufgrund fehlender Vorlaufzeit technisch nicht umsetzbar.
Ab August 2025 sind die Beiträge zur Pflegeversicherung aus Renten dann fortlaufend - mit dem Beitragssatz von 3,6 Prozent – ohne den zusätzlichen Beitragssatz von 1,2 Prozent zu erheben.
Bei weitergehenden Fragen im Zusammenhang mit der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 wenden Sie sich bitte an das für kranken- oder pflegeversicherungsrechtliche Fragen zuständige Bundesministerium für Gesundheit.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich die Möglichkeit haben, auch auf direktem Weg mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Kontakt aufzunehmen. Alle Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier: https://www.bmas.de/DE/Service/Kontakt/kontakt.html.
Mit freundlichen Grüßen
Bärbel Bas