Wann gibt es ein Schutzkonzept vor Machtmissbrauch durch Kostenträger und/oder Gutachter in der beruflichen Reha?
Sehr geehrte Frau Bas,
Deutschland hat sich mit Ratifizierung der UN BRK zu einem umfassenden Schutzkonzept für Menschen mit Behinderung verpflichtet. Wann gibt es ein Schutzkonzept vor Machtmissbrauch durch Kostenträger und/oder Gutachter in der beruflichen Reha?
§37a SGB IX umfasst weder den Machtmissbrauch durch Kostenträger noch durch Gutachter. Deutschland hat sich jedoch durch Ratifizierung der UN BRK zu einem umfassenden Gewaltschutz verpflichtet.
Können auch Experten in eigener Sache am "Arbeitskreis Gewaltschutz für Menschen mit Behinderungen" teilnehmen? (Also auch ohne Verand)
Mit freundlichen Grüßen,
Sandra U.

Sehr geehrte Frau U.
vielen Dank für Ihre Frage. Da Sie sich auf meine Aufgaben als Bundesministerin für Arbeit und Soziales beziehen, antworte ich Ihnen nicht in meiner Funktion als Abgeordnete, sondern als Mitglied der Bundesregierung sowie dank der Zuarbeit meines Ministeriums:
Einzelfallbezogene Entscheidungen der Rehabilitationsträger können von der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde überprüft werden. Dem BMAS obliegt diese Rechtsaufsicht in der Regel nicht, etwa im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beschwerdeführer werden vielmehr an die zuständige Aufsichtsbehörde verwiesen. Die Ergebnisse einer einzelfallbezogenen Prüfung können dann in ein grundsätzliches (Petitions-)Verfahren einfließen.
Meinen Wissens nach haben sich bislang keine Anhaltspunkte für eine Problematik zum Thema „Machtmissbrauch in der beruflichen Rehabilitation“ ergeben, die eine allgemeine Klärung durch das BMAS oder gesetzgeberischen Handlungsbedarf erfordern.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich die Möglichkeit haben, auch auf direktem Weg mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Kontakt aufzunehmen. Alle Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier: https://www.bmas.de/DE/Service/Kontakt/kontakt.html.
Mit freundlichen Grüßen
Bärbel Bas