Hallo Frau Bas, zur Zeit befinde ich mich in der aktiven ATZ. Meine passive ATZ endet mit Vollendung des 63 Lebensjahres 03/2030. Muss ich mich jetzt bis 64 arbeitslos melden?
Sehr geehrter Herr H.,
die Altersteilzeit ist möglich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Vollendung des 55. Lebensjahres, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens drei Jahre in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III gestanden haben. Die Altersteilzeit muss mindestens bis zu dem Zeitpunkt vereinbart werden, ab dem eine Altersrente frühestmöglich beansprucht werden kann. Die Altersteilzeit kann also bis zum Beginn einer vorgezogenen Altersrente - wenn auch mit Abschlägen - oder bis zum Beginn der Regelaltersrente vereinbart werden.
Die Alterssicherungskommission hat kürzlich ihren Bericht vorgelegt, wie die Alterssicherung angesichts der demografischen Entwicklung auch in Zukunft stabil, gerecht und nachhaltig gestaltet werden kann. Hierzu gehören auch Empfehlungen zum Renteneintritt. Die von Ihnen angesprochene Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre ist eine davon.
Die genaue Ausgestaltung bei der Umsetzung bleibt abzuwarten. Änderungen beim Renteneintritt wurden in der Vergangenheit jedoch auch aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben stets mit dem notwendigen Vertrauensschutz für rentennahe Jahrgänge ausgestaltet.
Mit freundlichen Grüßen
Bärbel Bas

