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Bärbel Bas
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Frage von Christian H. •
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Gilt Vertrauensschutz auch für Versicherte, die vor der Reform erstmals §187a SGB VI genutzt und damit eine irreversible finanzielle Disposition für einen früheren Renteneintritt getroffen haben?

Sehr geehrte Frau Bas,ich bin Jahrgang 1974 und nach heutiger Rechtslage könnte ich bei Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit ab 2039 mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.Ich habe mich in diesem Jahr erstmals entschieden, die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit nach §187a SGB VI für meine persönliche Ruhestandsplanung zu nutzen. Die aktuelle Reformdiskussion wirft für mich daher die Frage auf, wie bereits getroffene und irreversible Dispositionen im Rahmen des angekündigten Vertrauensschutzes berücksichtigt werden.Mir geht es insbesondere um die Frage, ob eine tatsächlich geleistete §187a-Ausgleichszahlung als schutzwürdige Disposition berücksichtigt werden kann oder ob der Vertrauensschutz ausschließlich an andere Tatbestände, etwa bereits vereinbarte Altersteilzeit, anknüpfen soll.Vielen Dank für eine Einschätzung.

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