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Bärbel Bas
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Frage von Reiner K. •

Bürgergeldkriterien -?

Sehr geehrte Frau Bas,
haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, die heutigen Sozialleistungen an ein genau formuliertes Schema zu binden?
zum Beispiel Pkt 1: Schulabschluss
Pkt 2: Lehr oder andere Berufsausbildungsabschluss
Pkt 3: Mindest- Arbeitszeit und entsprechend der Jahre für Sozialleistungen staffeln
usw
Ein solcher genau definierter Rahmen bis hin zu Teilnahme an AA Vorladung, Qualifizierungen, Trainings ergibt durch ein Punkteranking den vollen Anspruch?

Warum kann man von einem Jobsuchenden nicht verlangen, frühs pünktilich zu sein?
Wir sollten gemeinsam scheuen, das das allgemeine deutsche Leistuungsprinzip wieder an Bedeutung gewinnt!
Warum nimmt ein Arbeirsgericht eine Kündigungsschutzklage einer nach 12 Monaten Beschäftigte an, wenn die Forderung auf Abfindung gestellt wird? Es gibt hierfür einen Empfehlungskatalog, der das nicht einmal berücksichtigt? Diese juristischen Deutereien kosten allen Beteiligten nur Geld!
mfg
Reiner K.

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr K.,

vielen Dank für Ihre Frage. Da Sie sich auf meine Aufgaben als Bundesministerin für Arbeit und Soziales beziehen, antworte ich Ihnen nicht in meiner Funktion als Abgeordnete, sondern als Mitglied der Bundesregierung sowie dank der Zuarbeit der Bundesverwaltung: 

Ich verstehe Ihren Vorschlag so, dass die Erbringung von Sozialleistungen, einem festgelegten Schema folgend, eine Staffelung der Leistungshöhe je nach vorherigen Tätigkeiten vorsieht und damit eine stärkere Bedeutung des Leistungsprinzips zum Tragen komme. 

Die soziale Absicherung im Falle der Arbeitslosigkeit sieht in Deutschland zwei verschiedene Modelle vor. Zum einen gibt es das Arbeitslosengeld als Sozialversicherungsleistung, die typischerweise vorhergehende Beitragszahlungen aus einer abhängigen Beschäftigung voraussetzt und in der Höhe und Dauer der Zahlung davon abhängig ist. Zum anderen gibt es die steuerfinanzierte Fürsorgeleistung des Bürgergeldes/der neuen Grundsicherung, die das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum absichert. 

Es wäre daher verfassungswidrig, dessen Gewährung an Kriterien wie Schul- oder Berufsabschlüsse oder eine Mindestarbeitszeit zu knüpfen. Diese Fürsorgeleistung ist bedarfsorientiert ausgestaltet. Die Regelbedarfsstufen werden dabei vorab durch das Statistische Bundesamt anhand von Sonderauswertungen einer Befragung von privaten Haushalten umfangreich ermittelt. 

Die Bezieherinnen und Bezieher sind grundsätzlich verpflichtet, jegliche Einnahmen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zu verwenden. Leistungsberechtigt sind nur diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln, insbesondere durch den Einsatz eigenen Einkommens oder Vermögens, bestreiten können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhalten (sog. Nachranggrundsatz). Durch Freibetragsregelungen auf das Erwerbseinkommen werden Erwerbsanreize gesetzt. Zudem gibt es Leistungsminderungen, wenn Leistungsberechtigte nicht bei der Überwindung der Hilfebedürftigkeit mitwirken.

Die Arbeitslosenversicherung ist dagegen eine Risikoversicherung. Das versicherte Risiko ist der vorübergehend eintretende Ausfall des Arbeitsentgelts. Das Arbeitslosengeld soll das Arbeitsentgelt ersetzen, das die oder der Arbeitslose aktuell nicht erzielen kann. Grundlage für die Bemessung des Arbeitslosengeldes ist deshalb im Regelfall das Entgelt, das der Arbeitslose vor der Entstehung des Leistungsanspruchs zuletzt durchschnittlich erzielt hat. 

Im Grundsatz ist der Bezug von Arbeitslosengeld auf zwölf Monate begrenzt; bei kurzen Zeiten vorheriger Beschäftigung kann der Anspruch aber auch kürzer sein. Für ältere Arbeitnehmer sieht das Gesetz - in Abhängigkeit von den Vorversicherungszeiten - gleichzeitig eine längere Bezugsdauer vor. Damit berücksichtigt das Gesetz insbesondere die schwierigere Arbeitsmarktlage für ältere Arbeitnehmer. Die Höchstbezugsdauer ist jedoch auch für ältere Arbeitnehmer auf 24 Monate beschränkt. Zudem ist zu beachten, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld u. a. eine Mindestversicherungsdauer voraussetzt. 

Soweit Sie in Ihrer Frage arbeitsgerichtliche Verfahren ansprechen, möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine Kündigungsschutzklage unabhängig von der Beschäftigungsdauer erhoben werden kann. Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3b Arbeitsgerichtsgesetz ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet in bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Kündigungsschutzklage rechtlich nicht auf eine Abfindung gerichtet ist, sondern auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde. Nach dem Gesetz kommt eine Abfindung nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (§§ 9,10 KSchG). 

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich die Möglichkeit haben, auch auf direktem Weg mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Kontakt aufzunehmen. Alle Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier: https://www.bmas.de/DE/Service/Kontakt/kontakt.html.

Mit freundlichen Grüßen

Bärbel Bas

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