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Armin Grau
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Frage von hildegard P. •

Warum nennt das GKV-BstG keine Streichung der Phytotherapie obwohl diese unter die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V fällt ? Für wie viele Erkrankungen liegen Studien nach EbM vor?

Laut BfArM gehören zu den Besonderen Therapierichtungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG):

• die Homöopathische,

• die Anthroposophische und die

• die pflanzliche (phytotherapeutische) Therapierichtung: https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Zulassung/Zulassungsarten/Besondere-Therapierichtungen-und-traditionelle-Arzneimittel/_node.html

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