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Armin Grau
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Frage von hildegard P. •

Warum nennt das GKV-BstG keine Streichung der Phytotherapie obwohl diese unter die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V fällt ? Für wie viele Erkrankungen liegen Studien nach EbM vor?

Laut BfArM gehören zu den Besonderen Therapierichtungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG):

• die Homöopathische,

• die Anthroposophische und die

• die pflanzliche (phytotherapeutische) Therapierichtung: https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Zulassung/Zulassungsarten/Besondere-Therapierichtungen-und-traditionelle-Arzneimittel/_node.html

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Antwort von BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN

Sehr geehrte Frau P,

das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist ein Gesetz der Bundesregierung und beinhaltet keine Forderungen der Opposition. Die Frage, weshalb bestimmte Therapieformen berücksichtigt oder unberücksichtigt sind, kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Als Oppositionspolitiker war ich in dem Verfahren nicht eingebunden.

Mit freundlichen Grüßen,

Armin Grau

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