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Armin Grau
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Frage von Jürgen F. •

Können Sie helfen zu verhindern, dass die fatale Änderung Nr 15 (5.7.) BStabG beschlossen wird, (am besten) stattdessen ein Mindesthonorar-Schutz reinformuliert wird?

Sehr geehrter Herr Grau,

der ÄAntrag Nr. 15 (5.7.) zum GKV-BStabG wendet zwar die 4,5%-Kürzung ab. Er streicht jedoch den vom BSG gesicherten Mindesteinkommensschutz für Kassen-PTn in § 87 Abs. 2c Satz 8 SGB V ersatzlos. Das würde Klagen und jahrelange Rechtsunsicherheit bedeuten, siehe dazu die Stellungnahme der dptv:

https://www.dptv.de/wissensdatenbank/eintrag/dokument/stellungnahme-der-deutschen-psychotherapeutenvereinigung-dptv-zu-den-aenderungsantraegen-vom-05072026-zum-entwurf-eines-gesetzes-zur-stabilisierung-der-beitragssaetze-in-der-gesetzlichen-krankenversicherung-gkv-beitragsstabilisierungsgesetz/

Da über § 87d zeitgleich die Einbudgetierung droht – was die ca. 70 % Hälftigkeitssitze gefährdet u. zur Reduktion von Sitzungen zwingt –, entsteht eine große Schutzlücke. Sie schütten damit das Kind mit dem Bade aus, wenn kein rechtssicherer Nachfolgeschutz formuliert würde. Können Sie im Verfahren verhindern, dass diese fatale Änderung Nummer 15 ersatzlos beschlossen wird?

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