(...) Nach der gegenwärtigen Rechtslage ist die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Fracking-Vorgängen bestenfalls lückenhaft. Und nach der gegenwärtigen Rechtslage ist Fracking in Natur- oder Wasserschutzgebieten nicht durchgehend verboten, und es gibt auch keine klaren und einheitlichen Vorgaben, was mit den Flüssigkeiten zu geschehen hat, die durch das Fracking an die Oberfläche gelangen. 3.000 Meter Grenze ist sinnvoll Dem Regelungspaket liegt zugrunde, dass wir zwischen der Erdgasförderung im Sandgestein, bei der das sogenannte „konventionelle Fracking" eingesetzt wird, und dem „unkonventionellen Fracking" im Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein differenzieren. (...)
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