Wie bewerten Sie es, dass beim Versorgungsausgleich (§ 37 Abs. 2 VersAusglG) eine Rentenkürzung auch dann bestehen bleibt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner bereits verstorben ist?
Sehr geehrte Frau Klose,
beim Versorgungsausgleich bleibt die Rentenkürzung auch dann bestehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner verstorben ist.
Aus meiner Sicht entfällt damit der ursprüngliche Zweck des Versorgungsausgleichs, nämlich die Absicherung beider Ehepartner.
Vor diesem Hintergrund stellt sich für mich die Frage, wie diese Regelung sachlich gerechtfertigt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich G.
Antwort ausstehend von Annika Klose SPD

