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Annika Klose
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Frage von Christian H. •

Gilt Vertrauensschutz auch für Versicherte, die vor der Reform erstmals §187a SGB VI genutzt und damit eine irreversible finanzielle Disposition für einen früheren Renteneintritt getroffen haben?

Sehr geehrte Frau Klose,

ich bin Jahrgang 1974. Nach heutiger Rechtslage könnte ich bei Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit ab 2039 mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.

Ich habe mich in diesem Jahr erstmals entschieden, die gesetzlich vorgesehene Sonderzahlung nach §187a SGB VI für meine persönliche Ruhestandsplanung zu nutzen. Diese Entscheidung habe ich im Vertrauen auf die heute geltenden Möglichkeiten des Rentenrechts getroffen.

Mir ist bewusst, dass die Zahlung keinen automatischen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Rentenart begründet. Entscheidend ist daher für mich die konkrete Ausgestaltung des angekündigten Vertrauensschutzes.

Werden bereits getroffene finanzielle Dispositionen berücksichtigt, auch wenn der Rentenbeginn noch mehrere Jahre entfernt liegt? Kann insbesondere eine tatsächlich geleistete §187a-Ausgleichszahlung berücksichtigt werden oder soll der Vertrauensschutz nur an andere Tatbestände, etwa Altersteilzeit, anknüpfen?

Vielen Dank.

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