„Ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 21.10.2025 zum § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz und habe hierzu eine verfassungsrechtliche Nachfrage.“
Sehr geehrte Frau Klose,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort zum § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz.
Sie verweisen auf die Verhältnismäßigkeit der Regelung und auf die Härtefallprüfung nach § 27 VersAusglG.
Ich möchte hierzu noch einmal eine verfassungsrechtliche Nachfrage stellen:
Der Versorgungsausgleich ist kein notarieller Eigentumsübergang, sondern ein gerichtlich angeordneter Wertausgleich der während der Ehezeit gemeinsam erworbenen Versorgungsanrechte.
Der ausgleichspflichtige Ehepartner hat diese Ansprüche durch eigene Arbeit und Beitragszahlungen erworben.
Wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner verstirbt, entfällt der Ausgleichszweck.
Die Kürzung bleibt jedoch dauerhaft bestehen, obwohl kein Leistungsempfänger mehr existiert.
Sehen Sie hierin nicht einen Konflikt mit Artikel 14 GG (Eigentumsschutz) oder zumindest den Bedarf für eine verfassungsrechtliche Neubewertung?
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich G.
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre erneute Nachfrage.
Wie bereits in der vorherigen Antwort betont, gab es zum Versorgungsausgleichsgesetz diverse Gerichtsurteile. Hierbei wurde deutlich, dass u.a. der §37 VersAusglG verfassungsgemäß und verhältnismäßig ist.
Politisch gibt es aus meiner Sicht ebenfalls keinen Änderungsbedarf, da man mit dem Eingehen einer Ehe eine Verantwortung gegenüber dem:der Partner:in eingeht. Dem soll der Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung Rechnung tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Annika Klose

