(...) Wie Sie zutreffend anmerken, ist Deutschland für einen erheblichen Teil der Asylbewerber nach geltendem EU-Asylrecht nicht zuständig, z.B. weil die Betroffenen bereits einen Asylantrag in einem anderen Land gestellt haben oder bereits Schutz gewährt bekommen haben. Es gibt ein Recht auf Schutz, aber kein Recht auf freie Wahl des Ziellandes. (...)
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