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André Berghegger
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Frage von Hartmut B. •

Frage an André Berghegger von Hartmut B. bezüglich Soziale Sicherung

Guten Tag Herr Berhegger,
vorab vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Frage vom 29.08.2020.
Ich habe zu dem Betriebsrentenfreibetragsgesetz eine weitere Frage, vor dem Hintergrund des folgenden Sachverhaltes:
Das ab dem 01.01.2020 gültige Betriebsrentenfreibetragsgesetz gewährt den Direktversicherten einen Freibetrag in Höhe von monatlich 159 € für eine begrenzte Laufzeit von 120 Monaten und den Betriebsrentnern auf Lebenszeit im Durchschnitt zirka 240 Monate *)*)Lebenserwartung lt. Statistisches Bundesamt Wiesbaden).
Durch den Feibetrag errechnet sich eine Vergünstigung von ca. 25,00€ je Monat; somit für den Direktversicherten insgesamt 3.000,00€ und dem Betriebsrentner 6.000,00€. Hier fehlt doch die Gleichbehandlung aller Betroffenen.
Ich habe deshalb an Sie als gewählten Volksvertreter im Deutschen Bundestag folgende Frage:
Warum werden in der Auszahlungsphase Direktversicherte und Betriebsrentner unterschiedlich behandelt?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Bodenstein,

die Beitragspflicht einer Kapitalauszahlung der betrieblichen Altersversorgung über 120 Monate geht auf eine im Jahr 2003 mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) beschlossene Änderung zurück, welche die bis dahin bestehende Ungleichbehandlung von Empfängerinnen und Empfängern einer Einmalzahlung und eines laufenden Versorgungsbezuges beendet hat. Bis zum 31. Dezember 2003 waren keine Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen, wenn eine nicht wiederkehrende Kapitalleistung bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles (Erwerbsminderung, Rentenalter) vereinbart wurde. Diese ungleiche beitragsrechtliche Berücksichtigung wurde mit dem GMG abgeschafft. Die Streichung des bis dahin bestehenden Privilegs der Beitragsfreiheit bei bestimmten Kapitalauszahlungen war Teil eines umfassenden Reformpakets im Rahmen des GMG, das zur Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) notwendig war.

Wie Sie in Ihrer Anfrage richtig schreiben, werden Betriebsrentner seit dem 1. Januar 2020 mit dem GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz von Krankenversicherungsbeiträgen, die sie im Alter aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu zahlen haben, entlastet. Konkret wurde ein Freibetrag von 164,50 Euro monatlich (2021) eingeführt, auf den keine Krankenkassenbeiträge mehr gezahlt werden müssen. Die Höhe des Freibetrags wird jedes Jahr entsprechend der Rechengrößen der Sozialversicherung angepasst und folgt damit in etwa der durchschnittlichen Lohnentwicklung. Hochgerechnet findet bei einmaligen Kapitalauszahlungen, die über zehn Jahre verbeitragt werden, ein Freibetrag von 19.740 Euro Anwendung (Hochrechnung auf Basis des Freibetrages von 164,50 Euro für das Jahr 2021).

Der Vorschlag, den Verbeitragungszeitraum für Einmalauszahlungen von 120 auf 240 Monate zu verlängern, was einer Verdoppelung des Freibetrags für Betriebsrentenempfänger einer Direktversicherung entspricht, wurde bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV-BRG vom Verein der Direktversicherungsgeschädigten e.V. eingebracht. Dieser Vorschlag hätte jedoch zwangsläufig höhere Belastungen für die übrigen Beitragszahlerinnen und Beitragszahler zur Folge und wurde daher im Gesetzgebungsverfahren nicht aufgegriffen. Sehr geehrter Herr Bodenstein, ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. André Berghegger