Auf wie viele Millionen an möglichen Einnahmen hat der Senat bei der sogenannten „Konzeptvergabe“ des Erbbaurechts für den Alsterpavillon verzichtet?
Wie das Hamburger Abendblatt am 2. April 2025 berichtete, hat der frühere Betreiber des Alsterpavillon nach eigenen Angaben vergeblich 125 Millionen € geboten, um das neu ausgeschriebene Erbbaurecht für den Alsterpavillon für weitere 40 Jahre zu erlangen.
https://www.abendblatt.de/hamburg/hamburg-mitte/article408679646/alsterpavillon-alex-hatte-fuer-standort-in-hamburg-125-millionen-euro-geboten.html
Nach Angaben im jüngst veröffentlichten Bericht der Kommission für Bodenordnung für 2025 wurde das Erbbaurecht für das Pavillon-Grundstück und für einen weiteren Gastronomiebetrieb im Bezirk Mitte für zusammen knapp 38 Millionen € (Rentenbarwert zuzüglich Entschädigung für Gebäude) vergeben (siehe Ziffer 3.2 auf Seite 9):
https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/103644/23_03863_bericht_der_kommission_fuer_bodenordnung_ueber_ihre_taetigkeit_im_jahr_2025#navpanes=0
Der Rentenbarwert beschreibt den heutigen Gesamtwert aller künftigen Erbbauzinszahlungen.
Guten Tag,
bei der Vergabe des Erbbaurechts für den Alsterpavillon wurde nicht das höchste finanzielle Gebot ausgewählt, sondern das Angebot mit der höchsten Gesamtbewertung aus Preis und Konzept. Das ist für die Einordnung der von Ihnen genannten 125 Millionen Euro entscheidend.
Ihre Frage setzt voraus, dass sich aus dem höheren Gebot ein konkreter Einnahmeverzicht der Stadt ableiten lässt. Eine solche einfache Gegenüberstellung der genannten 125 Millionen Euro mit dem Wert des letztlich ausgewählten Angebots greift zu kurz und wird dem Verfahren und seiner Bewertung nicht gerecht. Bei der Vergabe des Erbbaurechts handelte es sich um eine Konzeptausschreibung. Dabei wurde nicht allein das höchste finanzielle Gebot berücksichtigt. Die Gebotshöhe wurde mit 40 Prozent bewertet, die Konzeptqualität einschließlich Nutzerqualität sowie Nachhaltigkeit und Klimaschutz mit 60 Prozent.
Das letztlich erfolgreiche Angebot wies zwar die niedrigste Gebotshöhe der drei verbliebenen Angebote auf, erhielt im Gesamtergebnis aufgrund der besseren Bewertungen bei mehreren Konzeptkriterien aber die höchste Punktzahl.
Um einen tatsächlichen „Einnahmeverzicht“ beziffern zu können, müsste man daher nicht nur die jeweiligen Gebotshöhen kennen, sondern auch die zugrunde liegenden Konzepte und deren Bewertung im Vergabeverfahren. Die Entscheidung lässt sich nicht auf die Frage reduzieren, welches Angebot die höchste Summe geboten hat. Entscheidend war vielmehr die Gesamtbewertung aus Preis und Konzept und damit die Frage, welches Angebot unter den vorher festgelegten Kriterien insgesamt am überzeugendsten war.
Diese Informationen liegen öffentlich nicht vollständig vor. Solche Entscheidungen werden durch die Kommission für Bodenordnung getroffen, welche durch Vertretungen der Bürgerschaft paritätisch zusammengesetzt ist, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können. Weitergehende Informationen aus der Kommission für Bodenordnung werden vertraulich behandelt und stehen daher nicht für eine öffentliche Berechnung zur Verfügung.
Aus den öffentlich bekannten Angaben lässt sich deshalb keine seriöse Summe nennen, auf die die Stadt bei der Vergabe des Erbbaurechts „verzichtet“ hätte. Eine solche Summe zu behaupten, indem man lediglich die genannten Beträge voneinander abzieht, wäre zudem angesichts des zugrunde liegenden Vergabeverfahrens nicht sachgerecht.

