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Alexander Dobrindt
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Frage von Daniil B. •

Wird es eine Bleibeperspektive für ukrainische Bildungsinländer*innen (z. Z. § 24 AufenthG) geben, die studieren und auf die BAFöG- bzw. Begabtenförderung (Stipendium) angewiesen sind?

Gemeint ist die Lage nach dem Ende des Ukraine-Krieges und der Beendigung des vorübergehenden Schutzes. Die Aufenthaltsdauer nach dem § 24 AufenthG wird nicht für eine evtl. Niederlassungserlaubnis bzw. Einbürgerung berücksichtigt. Für Studierende, die keine EU-Staatsangehörigkeit besitzen, gilt eine Pflicht zum Finanzierungsnachweis (bspw. Sperrkonto), diese sind ferner nicht BAFöG-berechtigt. Hat die Bundesregierung vor, zusätzliche bzw. abweichende Regelungen zu schaffen, die auch nach dem Ende des vorübergehenden Schutzes Bestand haben werden?

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