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Alexander Dobrindt
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Frage von Martin H. •

Frage an Alexander Dobrindt von Martin H. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Dobrindt,

im Versicherungsaufsichtgesetz (VAG § 89 (2) - Quelle s.u.) gibt es seit kurzem die Möglichkeit, seitens der Aufsichtsbehörde die Verpflichtungen von z.B. Lebensversicherern herabzusetzen, um so eine Insolvenz der Versicherer zu vermeiden. Ich sehe das als einen erheblichen Eingriff in die bestehenden Vertragsverhältnisse.
Bitte teilen Sie mir Ihren Standpunkt zu dieser Regelung mit.
Diese Option der Teilenteignung übertrifft meine Phantasien bei weitem.
Insbesondere stört mich, dass diese Information bislang keinerlei Verbreitung gefunden hat. Selbstverständlich haben Sie keinen unmittelbaren Einfluss auf die Auswahl der veröffentlichten Informationen - trotzdem erwarte ich, dass neben der Beschäftigung mit abweichenden Meinungen in der Linkspartei die Sorge um die Alterssicherung Ihrer Wählerinnen und Wähler nicht zu kurz kommt.

Ich bitte um Ihre Stellungnahme und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Martin Hermann

Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vag/gesamt.pdf

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Hermann,

hier scheint ein Missverständnis bzw. eine falsche Information vorzuliegen. Bei der von Ihnen genannten Regelung des § 89 Abs. 2 VAG handelt es sich nicht etwa um eine "Neuregelung", sondern vielmehr um eine Vorschrift, die mit ihrem jetzigen Wortlaut bereits im Jahr 1934 in das Versicherungsaufsichtsgesetz aufgenommen wurde.

Hintergrund der Regelung des § 89 VAG ist, dass die staatliche Versicherungsaufsicht schon sehr früh von dem Gedanken geprägt war, die Insolvenz von Versicherungsunternehmen zu vermeiden. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass es stets im Interesse der Versicherten liegt, der Sanierung eines Unternehmens Vorrang vor der Liquidation einzuräumen. § 89 VAG ermöglicht es der Aufsichtsbehörde ein eigenständiges Sanierungsverfahren durchzuführen und unter den dort genannten Voraussetzungen trotz Vorliegens eines Insolvenzgrundes zunächst von der Stellung eines Insolvenzantrages abzusehen.

Der Versicherungsnehmer wird mithin durch diese Vorschrift vor den Folgen eines Insolvenzantrages (mit zwangsweiser Übertragung des notleidenden Bestandes auf die Sicherungseinrichtung) geschützt und nicht etwa „enteignet“.

Laut Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen dürfte dem § 89 Abs. 2 VAG in der Praxis bisher allerdings so gut wie keine Bedeutung zugekommen sein. Aufgrund der bestehenden Solvabilitätsvorgaben (Bestimmungen zur Ausstattung mit Eigenmitteln) für Versicherungsunternehmen und den strengen Vorgaben der Anlageverordnung für Versicherungsunternehmen ist auch nicht davon auszugehen, dass sich dies in der nahen Zukunft ändern wird.

Ich hoffe, ich konnte mit dieser Klärung ein Missverständnis aus der Welt räumen und Ihnen Ihre Verunsicherung nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Dobrindt MdB

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