In der vergangenen Wahlperiode hat unsere Justizministerin Lambrecht mit dem Gesetz zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen den § 201a des Strafgesetzbuchs geändert.
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Die Blutentnahme bei Straßenverkehrsdelikten ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Gemäß § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung einer nicht freiwillig gewährten Blutentnahme grundsätzlich unter Richtervorbehalt.
Anhaltspunkte für Zweifel an der guten Arbeit der bayerischen Verwaltungsgerichte bestehen für mich nicht.
diese Fragen kann ich Ihnen leider nicht konkret beantworten, da ich in den Gesetzgebungsprozess als Landespolitiker nicht eingebunden bin und deshalb nicht weiß, wie ein neues Gesetz genau ausgestaltet wird, also welche konkreten Handlungen zukünftig strafbewehrt bleiben und welche es dann nicht mehr sind.
Mit Blick auf meine grundsätzliche Position zu dem Thema verweise ich Sie freundlichst auf meine Antwort auf Ihre hier gestellte Frage vom 30.12.2021.