(...) im gesamten Bundesgebiet eine Notbremse einzuführen (...)
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(...) Der Bundesgesetzgeber greift an dieser Stelle schwerpunktmäßig nicht in die Verantwortung der Länder für die Schulpolitik ein, sondern handelt schwerpunktmäßig infektionspolitisch und mit dem klaren Ziel der Eindämmung der Infektionen und deren Folgewirkungen. (...)
(...) Deswegen übertragen die Länder dem Bund zusätzliche Entscheidungsbefugnisse mit Bezug zur Corona-Pandemie. Es besteht darüber hinaus weiterhin ausreichend Spielraum für die Bundesländer (und Kommunen), auf die lokalen Besonderheiten Rücksicht zu nehmen. (...)
(...) Der Bund kann daher die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vollumfänglich gesetzlich regeln (...)
(...) Regeln zur Parteienfinanzierung (...)
(...) Parlament gibt der Bundesregierung mit der „Bundesnotbremse“ auch keinen Blankocheck (...)