Frage von Dieter L. • 30.06.2023

Antwort von Jens Teutrine FDP • 04.08.2023
Für zeitvariable Tarifverträge gab es eine Anpassung der Energiepreisbremse durch den Bundestag, die zum 1. August 2023 in Kraft getreten ist.
Für zeitvariable Tarifverträge gab es eine Anpassung der Energiepreisbremse durch den Bundestag, die zum 1. August 2023 in Kraft getreten ist.
Ihr Unverständnis über diese Ungleichbehandlung kann ich nachvollziehen. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen beruhen auf Landesrecht.
Den Kriegsverbrecher Putin direkt oder indirekt zu unterstützen kann ich mir nicht vorstellen. Ein Russland, dass sich auf einen demokratischen und vor allem auch rechtsstaatlichen Weg begibt, hingegen eher.
Die von Ihnen zitierte Passage aus § 102 Abs. 1 GEG neue Fassung (n.F.) nennt ausdrücklich "persönliche Umstände" als Grund für eine unbillige Härte, die die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes unzumutbar macht