Sie haben absolut Recht und es gibt noch mehr Gruppen, die auch im dritten Entlastungspaket nicht berücksichtigt sind.
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Antwort 29.09.2022 von Gregor Gysi Die Linke
Antwort 10.10.2022 von Hans Urban BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Doch nach Auskunft des Bundesarbeitsministeriums gehören Sie im Vorruhestand wie noch einige andere Gruppen leider aktuell (noch) nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für die EEP.
Antwort 22.10.2022 von Martin Bachhuber CSU
Damit erhalten Personen, die ausschließlich Vorruhestandsgeld beziehen – anders als Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit – keine Energiepreispauschale.
Antwort ausstehend von Christian Lindner FDP
Antwort 13.07.2023 von Hubertus Heil SPD
Die Energiepreispauschale und die Einmalzahlung für erwachsene Leistungsberechtigte in den Existenzsicherungssystemen richteten sich grundsätzlich an verschiedene Personenkreise.
Antwort 18.09.2022 von Thorsten Frei CDU
was die Energiepauschale mit Auszahlung im September angeht, so ist klar, dass Ihr Minijob Sie für die Inanspruchnahme qualifiziert.