Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de
Wo noch großer Handlungsbedarf ist, ist die Umsetzungsebene. In Berlin werden beispielsweise seit diesem Jahr alle Antragsverfahren vollständig digital gestellt und bearbeitet.
Mir ist keine Klage bekannt und ich bin mir sicher, dass im Zusammenhang mit der generellen Ermöglichung der Mehrstaatigkeit keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Auch für den - nicht realistischen - Fall, dass die Mehrstaatigkeit verfassungsrechtlich angegriffen würde, würden Sie auf keinen Fall automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn Sie in der Zwischenzeit eine andere Staatsangehörigkeit angenommen haben.
In Bezug auf die Bearbeitung der Fälle obliegt das Vorgehen den jeweils zuständigen Behörden. Meiner Erfahrung nach werden aber Anträge, die beispielsweise zurückgestellt wurden, da die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gewünscht ist, nach der Zurückstellung schnell bearbeitet.
Wer einen legalen Aufenthaltstitel hat, sich an Recht und Gesetz hält und sich nichts zu schulden kommen lässt, wird natürlich nicht abgeschoben.
Menschen, die nach Aufnahme durch ein Landesaufnahmeprogramm in Deutschland heimisch geworden sind und sich für die Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit entscheiden, brauchen also nicht mehr vorab eine Niederlassungserlaubnis beantragen.
Beides stimmt. Sie können bereits jetzt schon eine zweite Staatsangehörigkeit beantragen. Sie dürfen Sie aber nicht vor dem 27. Juni annehmen.