Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch
Das EuGH-Urteil vom 16. November 2023 hat unmissverständlich klargestellt, dass wirksame Rechtsbehelfe nach Art. 17 JI-Richtlinie vorhanden sein müssen. Das bloße Abwarten auf europäischer Ebene entbindet den deutschen und nordrhein-westfälischen Gesetzgeber nicht von seiner Pflicht, jetzt zu handeln.
Unschuldige Personen dürfen nicht aufgrund der Erfassung ihrer Daten für die Ermittlung und anschließend unzureichenden Löschung keine Nachteile erfahren oder belastet werden
Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt, in dem er Regelungen in Fachgesetzen einzelner Behörden getroffen hat. Umsetzungen sind auch bereits erfolgt. Ein Beispiel ist § 96 BKAG. Danach kann der Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) Abhilfemaßnahmen anordnen, sofern sie Verstöße nach § 16 Abs. 2 BDSG feststellt und dies zur Beseitigung eines erheblichen datenschutzrechtlichen Verstoßes notwendig ist.