Wann rechnen Sie mit Umsetzung der wirksamen Abhilfebefugnisse nach Art. 17, 52-53 JI-Richtlinie mitten in Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland? Sollten sich Betroffene an EU-Organe wenden?
Wann rechnen Sie mit Beendigung der laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland nach der RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates?
Wie sehen Sie die Missachtungen der JI-Richtlinie bis heute?
So meint die Bundesdatenschutzbeauftragte, die seit über 1000 Tagen die Nicht-Umsetzung seit über 1000 Tagen erwähnt - schriftlich & mündlich gegenüber Betroffenen, dass in Deutschland keine wirksamen Abhilfebefugnisse (Art. 17, 52f. JI) zur Verfügung stünden, die Aufsicht "petitionsähnlich" sei, man die Umsetzung abwarte (anders: EuGH v. 16.11.23)
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Das Vertragsverletzungsverfahren zur Richtline 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten befindet sich im sog. Vorverfahren, d.h. es ist ein Mahnschreiben der EU-Kommission (am 06.04.2022) ergangen. Hierzu hat die Bundesregierung mit Mitteilung vom 3. Juni 2022 Stellung genommen. Seither gab es keine weiteren Schritte der EU-Kommission.
Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt, in dem er Regelungen in Fachgesetzen einzelner Behörden getroffen hat. Umsetzungen sind auch bereits erfolgt. Ein Beispiel ist § 96 BKAG. Danach kann der Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) Abhilfemaßnahmen anordnen, sofern sie Verstöße nach § 16 Abs. 2 BDSG feststellt und dies zur Beseitigung eines erheblichen datenschutzrechtlichen Verstoßes notwendig ist.
Gleiches gilt für das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter. Nach § 84 ZFdG kann der BfDI auch gegenüber diesen Behörden Maßnahmen anordnen. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie im BKAG. Die Richtlinienumsetzung im Bundespolizeigesetz ist bisher noch nicht erfolgt. Grund hierfür ist, dass das Gesetzgebungsverfahren in der letzten Wahlperiode aufgrund der vorzeitigen Neuwahlen nicht zum Abschluss gebracht werden konnte und der Diskontinuität unterlag. Das BPolG wurde in der 21. Wahlperiode neu eingebracht und befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Eine Vorschrift zur Datenschutzaufsicht (ergänzende Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und für die Informationsfreiheit) findet sich in § 77 BPolG-E.
Mit herzlichen Grüßen
Sebastian Fiedler

