Wann rechnen Sie mit Umsetzung der anderweitigen wirksamen Rechtsbehelfe nach Art. 17, 52-53 JI-Richtlinie mitten in Vertragsverletzungsverfahren gg. BRD? Sollten sich Betroffene an EU-Organe wenden?
Wann rechnen Sie mit Beendigung der laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland nach der RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates?
Wie sehen Sie die Missachtungen bis heute (Stand vor über 5 Jahren: seit über 1000 Tagen)?
So argumentieren dt. Datenschutzaufsichtsbehörden - v.a. die BfDI & zig Landesdatenschutzaufsichtsbehörden - schriftlich & mündlich gegenüber Betroffenen, dass in Deutschland keine wirksamen Abhilfebefugnisse (s. Art. 17, 52f. JI) zur Verfügung stünden, die Aufsicht "petitionsähnlich" sei (hingegen: EuGH v. 16.11.23)

