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Teilzeit bleibt erlaubt: Debatte zielt auf fair geregelte Arbeitszeiten, nicht auf Familienversicherung oder pauschale Verbote
Der Arbeitgeber ist nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) - unter Vornahme einer unionsrechtskonformen Auslegung - verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann
Gerne verweise ich auf meine Antworten auf die Fragen vom 19.06.2025 sowie vom 08.07.2025.
Die Pflicht zur Erfassung besteht bereits kraft Gesetzes, die konkrete organisatorische Umsetzung liegt jedoch im Ermessen der jeweiligen Hochschule, solange keine landesweiten oder neuen bundesweiten Vorgaben existieren
Das BAG hat klargemacht, dass die Vorgaben des aktuellen Arbeitszeitgesetzes nicht ausreichen, sondern die gesamte Arbeitszeit erfasst werden muss.