Frage von Annette F. • 04.04.2023

Antwort von Joachim Herrmann CSU • 13.04.2023
Die Änderung des Urheberrechts, welches dem Sachverhalt zugrunde liegt, liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Bundes, vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG.
Die Änderung des Urheberrechts, welches dem Sachverhalt zugrunde liegt, liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Bundes, vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG.
Urheberrecht auf Bundesebene gehört nicht zu meinen Kompetenzfeldern
Da es sich bei diesem Thema um Bundessache handelt, bitte ich Sie, sich an die Grüne Bundestagsfraktion zu wenden.
Gerne verweise ich an meine fachlich zuständigen Kollegen innerhalb der Bundesregierung.