Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch.de

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Portrait von Friedrich Merz
Antwort ausstehend von Friedrich Merz CDU
Portrait von Friedrich Merz
Antwort ausstehend von Friedrich Merz CDU
Portrait von Friedrich Merz
Antwort ausstehend von Friedrich Merz CDU
Portät von Lisa Paus in Charlottenburg Wilmersdorf
Antwort ausstehend von Lisa Paus BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Hakan Demir
Antwort 27.06.2024 von Hakan Demir SPD

Die von Ihnen angesprochenen 4 Jahre sind ein Anwendungshinweis des Bundesinnenministeriums, wie der Zeitraum "noch nicht seit x Jahren im Inland" interpretiert werden soll - nämlich so, dass ein 4-jähriger Aufenthalt genügt

Portrait von Marco Buschmann
Antwort 01.07.2024 von Marco Buschmann FDP

Eheleute, die einen bestimmten Ehenamen angenommen haben, können diesen lediglich im Falle der Scheidung wieder ablegen: Sie können dann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Geburtsnamen oder den Namen, den sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben, annehmen (§ 1355 Absatz 5 BGB)