Frage von Michael K. • 06.11.2022

Antwort ausstehend von Carsten Linnemann CDU
Der Bezug von Bürgergeld begründet grundsätzlich die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung.
Die Frage, für welchen Monat laufende Einnahmen zu berücksichtigen sind, wird nicht durch § 9, sondern § 11 SGB II geregelt. § 11 Abs. 2 SGB II bestimmt, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen.
Die „Zahlungslücke“, die durch die Tatsache entsteht, dass das Bürgergeld monatlich im Voraus, die erste Arbeitsentgeltzahlung jedoch erst am Ende eines Monats erfolgt, kann durch die Regelung des § 24 Abs. 4 SGB II aufgefangen werden.
Gerichtlich können wir als Fraktion und auch DIE LINKE als Partei oder einzelne Abgeordnete nicht dagegen vorgehen