Frage von Birger Z. • 06.11.2014

Antwort ausstehend von Martin Schulz SPD
Sehr geehrte Frau Kramer,
Die noch offene Frage wurde direkt mit dem Fragesteller geklärt.
MfG
H. Worm
(...) Dies halten wir für Kleingärten, die der Erholung und nicht der Wohnnutzung dienen sollen, für zweckmäßig. Bezogen auf die vor Geltung des Bundeskleingartengesetzes errichteten Lauben mit mehr als 25 Quadratmeter Grundfläche, befürworten wir die zur Diskussion stehende Sonderregelung. Danach sollen Lauben mit bis zu 30 Quadratmeter Grundfläche von der Besteuerung nach Grundsteuer B ausgenommen werden. (...)
(...) die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer und kann entsprechend auf kommunaler Ebene geregelt werden. (...)