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Bisher ist es so, dass für Teilnehmende über 27 Jahren kein Umsatzsteuerprivileg mehr besteht und für sie der volle Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent bei Jugendfreizeiten zu entrichten ist.

Eine Änderung des Ihrem Sachverhalt zugrundeliegenden Gesetzestextes oder der Verwaltungsauffassung können wir nicht nachvollziehen.


Was diese womöglich zu einer geänderten Einschätzung der von Ihnen bisher besuchten Jugendfreizeit bewegt, kann daher nur die in Ihrem Fall zuständige Landesbehörde selbst beantworten. An den Regelungen auf Bundesebene hat sich nichts geändert, weshalb wir hier leider keine Auskunft geben können.

Auch die Durchführung von Jugendfreizeiten kann unter gewissen Voraussetzungen den gemeinnützigen Zweck der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AO) fördern und als Zweckbetrieb beurteilt werden und kann daher steuerbegünstigt sein.