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Der aktuelle Auszahlungsbetrag richtet sich nach einem Pauschalbetrag, der an der jährlichen Durchschnitts-Ladeleistung eines E-Autos ausgerichtet ist. Es erscheint weder logisch noch gerecht, für zwei Fahrzeugtypen mit völlig unterschiedlichen Anschaffungs- und Betriebskosten den gleichen Auszahlungsbetrag festzusetzen.

Der bisher verwendete Pauschalwert von 2000 kWh ist bei Kleinstfahrzeugen jedoch eine mehrfache Überschätzung ihres Stromverbrauchs und mindert so die Notwendigkeit, andere nachhaltige Energieträger zur Quotenerfüllung einzusetzen, was wiederum zu weniger CO2-Minderung im Verkehr führt.


Die Bundesregierung überprüft laufend die Ausgestaltung von Fördermaßnahmen auf größtmögliche Wirksamkeit.

Bisher bekamen Elektroautos die THG-Prämie für das laufende Abrechnungsjahr bei einer Anmeldefrist bis zum 28. Februar des Folgejahres.