(...) Diese Frage dient rein statistischen Zwecken und es besteht keine Auskunftspflicht. (...)
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(...) Da mir eine solche Vorgehensweise der Agentur für Arbeit bisher auch nicht bekannt war, musste ich zu dieser Vorgehensweise erst kundig machen, deshalb hat die Beantwortung Ihrer Frage etwas länger gedauert. Auch für mich war es zunächst nicht nachzuvollziehen, da hier auch aus meiner Sicht die Persönlichkeitsrechte unmittelbar betroffen sind und diese Angaben auch nicht durch die praktizierte, aber von uns abgelehnte Vorrangprüfung, ob nicht auch Deutsche oder EU-Bürger für den Arbeitsplatz infrage kommen, gedeckt ist. (...)
(...) 2 Satz 1 SGB III verpflichtet ist, den Migrationshintergrund ihrer Kundinnen und Kunden zu erheben und diesen in ihren Statistiken zu berücksichtigen. Der Migrationshintergrund darf ausschließlich für statistische Zwecke genutzt werden. Die Erhebung und Nutzung des Migrationshintergrundes beruht auf einer gesetzlichen Grundlage und ist daher mit den Persönlichkeitsrechten der Bürgerinnen und Bürger vereinbar. (...)
(...) Nach meiner Kenntnis erhebt die Agentur für Arbeit seit ca. 3 Jahren für das Statistikamt des Bundes Angaben zum Migrationshintergrund. Diese Abfrage hat nichts mit den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit im operativen Sinne zu tun und wird auch nicht dafür verwendet sondern dient ausschließlich der statistischen Erfassung. (...)