Antwort 24.06.2024 von Lars Castellucci SPD
Die Rürup-Rente hat leider einige Schwächen.
Die Rürup-Rente hat leider einige Schwächen.
Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig, wenn sie an die jeweils maßgebliche gesetzliche Regelaltersgrenze anknüpfen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist rechtlich ein einvernehmliches Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus aber nicht verwehrt.
Der Zuschlag auf Renten wegen Erwerbsminderung, die ab dem Jahr 2001 begonnen haben, wirkt daher zielgerichtet bei denjenigen, deren Erwerbsminderungsrenten besonders niedrig und die von den gesetzlichen Änderungen seit 2001 besonders betroffen waren.
Ist erhebliches Vermögen vorhanden, das auch verfügbar ist, ist dies unter Beachtung bestimmter Freigrenzen zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen.