Antwort 22.05.2023 von Marcel Emmerich BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Bisher gilt für Extremisten die Unzuverlässigkeit nur „in der Regel“ (§ 5 Abs. 2 WaffG).
Bisher gilt für Extremisten die Unzuverlässigkeit nur „in der Regel“ (§ 5 Abs. 2 WaffG).
Bei Gefährdung des Kindeswohls hat das Familiengericht gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
in der Tat hat der völkerrechtswidrige russische Angriffskrieg gegen die Ukraine in Kombination mit den hohen Zuzugszahlen aus anderen Herkunftsstaaten zu einer hohen Belastung für die deutschen Kommunen gesorgt.